Aktuelles,  Corona

Corona-Regeln für Proben im Innenraum

Seit heute ist auch das Proben in Innenräumen wieder möglich. Wie uns die Kulturbehörde auf Nachfrage mitteilt, gelten für Laienchorproben § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 (und die darin genannten Normen).

§ 17 gilt nicht. Eine Begrenzung der Teilnehmerzahl ergibt sich jedoch daraus, dass eine Einhaltung des Abstandsgebots möglich sein muss (§ 19 Abs. 1 Nr. 6).

Auszug aus der aktuellen Rechtsverordnung:

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht

(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rahmen von Prüfungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten,
6. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Lerngruppe ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gewahrt wird,
7. Angebote in geschlossenen Räumen dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht werden; im Fall von täglichen Angeboten gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind; diese Pflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche,
8. es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen.

(2) Für künstlerische oder musikalische Bildungsangebote, insbesondere Musikschulen, Chöre, Orchester und Tanzschulen, einschließlich ehrenamtlich angeleiteter Gruppenangebote und des nicht berufsmäßigen Probenbetriebs gelten die Vorgaben nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Masken während des Musizierens oder körperlicher Betätigungen abgelegt werden dürfen, soweit dies zwingend erforderlich ist. Absatz 1 Nummer 8 findet auf ehrenamtlich angeleitete Gruppenangebote und den nicht berufsmäßigen Probenbetrieb keine Anwendung. Beim Gesang oder beim Spielen von Blasinstrumenten sowie bei Angeboten mit erheblichen körperlichen Bewegungen und gesteigerter Atemluftemission, insbesondere bei Tanz und Ballett, müssen Personen in geschlossenen Räumen zueinander 2,5 m Abstand halten; hierbei gelten die in § 3 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Ausnahmen vom Abstandsgebot.

Zur Rechtsverordnung: https://www.hamburg.de/verordnung/