Neustarthilfe für Soloselbstständige
Antragsstellung bis 31.08.2021
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Zu den Antragsberechtigten zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetiker*innen) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musiker*innen, Gestalter*innen, Fotograf*innen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeut*innen, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführer*innen, Reiseleiter*innen) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrer*innen, Coaches) tätig sind.
Anträge auf Neustarthilfe können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.