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Chorproben in Zehnergruppen ohne Mindestabstand möglich

Wie die Pressestelle der Sozialbehörde auf Nachfrage der Chorportal Hamburg Redaktion mitteilte, sind Chorproben in Zehnergruppen ohne Mindestabstand möglich.

Die aktuell gültige Rechtsverordnung regelt in § 19, dass folgende Vorgaben gelten:

  • die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
  • es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
  • ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
  • die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen am jeweiligen Ort nicht durchmischt werden,
  • die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Gruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.

Bei Angeboten, bei denen mit einer gesteigerten Atemluftemission zu rechnen ist (insbesondere beim Gesang), müssen die beteiligten Personen in geschlossenen Räumen einen Mindestabstand von 2,5 Metern zueinander einhalten, im Freien sind 1,5 Meter Abstand ausreichend.

§ 3 Abs. 2, auf den die allgemeinen Hygienevorgaben in § 5 verweisen, regelt aber auch, dass das Abstandsgebot bei Zusammenkünften von bis zu 10 Personen, nicht gilt – davon ist auch der Bereich Chor nicht ausgenommen.

Wichtig ist jedoch, dass die Zehnergruppen nicht in jeder Probe neu zusammengestellt werden und dass die entsprechenden Regelungen in das Schutzkonzept aufgenommen werden und dieses der Corona Intendanz (corona-intendanz@bgv.hamburg.de) vorgelegt wird.