Aktuelles,  Corona

Aktuelle Corona-Regeln für Chöre

Am 25.09.2021 ist eine neue Rechtsverordnung für Hamburg in Kraft getreten. Diese Regeln gelten derzeit für Chöre:

Zwei-G-Zugangsmodell:

Wenn sich Anbieter von künstlerischen oder musikalischen Bildungsangebote, einschließlich Musikschulen, Chören, Orchestern und Tanzschulen, sowie ehrenamtlich angeleiteten Gruppenangeboten und dem nicht berufsmäßigen Probenbetrieb dafür entscheiden, vollständig oder zu bestimmten Zeiten nur Geimpfte und Genesene („2G“) einzulassen und auch alle anderen anwesenden Personen einschließlich der Mitarbeiter ausschließlich geimpft oder genesen sind, gelten das Abstandsgebot und einige damit zusammenhängende Regeln nicht:

  • Verzicht auf das Abstandsgebot
  • Lerngruppen dürfen durchmischt werden
  • freie Pausengestaltung
  • Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
  • Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen

Voraussetzung für eine Teilnahme an dem Zwei-G-Modell ist unter anderem dessen Anzeige (§ 10j Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Diese Anzeige kann HIER vorgenommen werden. 

Außerhalb des Zwei-G-Zugangsmodells gelten für Chöre gelten zurzeit folgende Regeln:

  • Die allgemeinen Hygienevorschriften müssen eingehalten werden. Dazu zählt unter anderem die Einhaltung des Abstandsgebots, 
  • beim Singen muss ein Abstand von 2,5 Metern eingehalten werden, 
  • in geschlossenen Räumen muss eine medizinische Maske getragen werden (Ausnahme: während Vorträgen durch die sprechende Person und soweit dies zwingend erforderlich ist auch während des Musizierens sowie während körperlicher Betätigung),
  • die Kontaktdaten aller Teilnehmenden müssen dokumentiert und aufbewahrt werden.

Es muss ein Schutzkonzept (einschließlich eines betrieblichen Testkonzepts für im Betrieb beschäftigte Personen) erstellt werden, das auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden muss, die Gruppen dürfen am jeweiligen Probenort nicht durchmischt werden, gruppenübergreifende Angebote entfallen, die Pausen sind so zu gestalten, dass die Gruppen die Gemeinschaftsräume zeitversetzt aufsuchen.

Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann. Bei Angeboten, die in Innenräumen stattfinden, müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmereinen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbringen, bei täglichen Angeboten reicht es aus, wenn zwei Testnachweise in der Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen erbracht werden. Schülerinnen und Schüler, die in der Bildungseinrichtung regelmäßig getestet werden oder Kinder unter sieben Jahren müssen keinen gesonderten Nachweis erbringen.

Ausnahme vom Abstandsgebot

Grundsätzlich dürfen sich jedoch zehn Personen unabhängig von der Zahl der Haushalte ohne Abstand treffen. Kinder unter 14 Jahren sowie genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt. Diese Ausnahmen vom Abstandsgebot in § 3 Abs. 2 S. 2 EVO gelten auch für Chöre.