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Es darf wieder gesungen werden

Ab sofort sind wieder Chorproben im Freien möglich. Die Voraussetzungen für Chöre im Freien stehen grundsätzlich in § 19 Abs. 1 EVO (auf den § 19 Abs. 2 verweist), leicht modifiziert durch § 19 Abs. 2, dies teilte uns die Kulturbehörde auf Nachfrage mit.

Nachfolgend die wesentlichen Regeln, jene nur für Innenräume sind nicht aufgeführt (Stand 01.06.2021):

  • die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten, allerdings mit der Maßgabe, dass der Abstand bei Gesang 2,5 Meter beträgt
  • dabei ist die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer so zu begrenzen, dass das Abstandsgebot nach § 3 Absatz 2 gewahrt wird
  • ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen
  • es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben
  • die Angebote dürfen nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h erbracht werden; im Fall von täglichen Angeboten gilt dies mit der Maßgabe, dass zwei Testnachweise je Woche an zwei nicht aufeinanderfolgenden Werktagen zu erbringen sind; diese Pflicht gilt nicht für Kinder und Jugendliche

Die folgende Voraussetzung gilt nicht für „ehrenamtlich angeleitete Gruppenangebote und den nicht berufsmäßigen Probebetrieb“:

  • es ist ein Testkonzept nach Maßgabe von § 10e in das Schutzkonzept nach § 6 aufzunehmen

Diese Regeln in § 19 Abs. 1 passen der hiesigen Einschätzung nach i.d.R. nicht auf Chöre, das mag aber im Einzelfall anders sein (z.B. Chor als Angebot einer Musikschule):

  • die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht im Rahmen von Prüfungen,
  • die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten

Zur aktuellen Verordnung: https://www.hamburg.de/verordnung